Satzung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen“
Aufgrund von § 142 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. GBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.06.2023 (GBl. S. 229, 231) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen“ in seiner Sitzung am 26. November 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebietes
Ein Teil des Verbandsgebietes des Zweckverbandes “Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen” wird förmlich als Sanierungsgebiet „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen” festgelegt.
Der Geltungsbereich des Sanierungsgebietes wird im Norden durch die Hatschekstraße auf Heidelberger Gemarkung, im Osten durch die Karlsruher Straße auf Heidelberger Gemarkung und im weiteren Verlauf durch die Rohrbacher Straße auf Leimener Gemarkung, im Süden durch die südlichen Grundstücksflächen des ehemaligen Eternit-Werkes und im Osten durch Teilflächen der Gewanne „Krumme Morgen“ und „Fautenbühl“ mit Anschluss an die Schwetzinger Straße auf Leimener Gemarkung begrenzt.
Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich auch aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Das Sanierungsgebiet umfasst folgende Flurstücke:
Gemarkung Heidelberg:
20368/4 teilweise, 22217/3 teilweise, 22884, 22898, 22940/1, 23095, 23095/1, 23094, 23095/2, 23098/1, 23103, 24281/2 teilweise, 26386 teilweise, 26387 teilweise, 26412, 26412/5, 26416, 26418, 26419, 26420, 26424 teilweise; 26427
Gemarkung Leimen:
998, 999, 999/1, 1000, 1004, 1004/1, 1005, 1005/1, 1006/1, 1020/1, 1044, 1170 teilweise 1394 teilweise, 1395, 1396, 1397, 1398, 1405, 1406, 1407, 1408/1, 1440, 1441 teilweise; 1462/1, 1463, 1464/1, 1464/2, 1465, 1466, 1467, 1468, 1469, 1470, 1471, 1472, 1473, 1517, 1518, 1519, 1520/1, 1520/2, 1533 teilweise
§ 2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Damit finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuch Anwendung.
§ 3
Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
§ 4
Zeitliche Befristung
Die Durchführung der Sanierungsmaßnahme wird auf eine Dauer von 15 Jahren befristet.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung wird gemäß § 143 Absatz 1 Satz 4 Baugesetzbuch mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Leimen, den 5. Dezember 2024
John Ehret
Verbandsvorsitzender
Die Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes “Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen” liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes “Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg – Leimen“ zur Einsichtnahme bereit. Dort können zudem Auskünfte zum Inhalt eingeholt werden.
Ort: | Geschäftsstelle Zweckverband “Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen”
Bgm.-Weidemaier-Straße 35 |
Telefon: | 06221-58 10152 |
Öffnungszeiten: | Montag bis Freitag zwischen 8.30 Uhr und 16.30 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung |
Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber dem Zweckverband unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweise:
Der Zweckverband “Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg – Leimen” hat gemäß § 143 Absatz 2 BauGB die Verpflichtung, dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mitzuteilen und hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk).
Analoge Anwendung des § 4 Absatz 4 und 5 GemO:
Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen
Leimen, den 5. Dezember 2024
Zweckverband “Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen”