H a u s h a l t s s a t z u n g 2 0 2 5
Aufgrund von § 18 GKZ Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. September 1974, zuletzt geändert am 17. Juni 2020, in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat die Verbandsversammlung am 26. November 2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
2025 |
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Der Haushaltsplan wird festgesetzt |
Euro |
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1. | im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | |||
1.1 | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von |
1.187.000 |
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1.2 | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
1.187.000 |
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1.3 | Veranschlagtes ordentliches Ergebnis von |
0 |
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1.4 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von |
0 |
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1.5 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
0 |
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1.6 | Veranschlagtes Sonderergebnis von |
0 |
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1.7 | Veranschlagtes Gesamtergebnis von |
0 |
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2. | im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | |||
2.1 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
0 |
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2.2 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
0 |
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2.3 | Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts von |
0 |
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2.4 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
500.000 |
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2.5 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
500.000 |
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2.6 | Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit von |
0 |
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2.7 | Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf von |
0 |
2025 |
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2.8 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
0 |
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2.9 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
0 |
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2.10 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss aus
Finanzierungstätigkeit von |
0 |
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2.11 | Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestandes,
Saldo des Finanzhaushalts von |
0 |
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3. | mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
0 |
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4. | mit dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von | ||
Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen aus 2025 gelten weiter bis zum Erlass der Haushaltssatzung für 2027. |
0 |
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Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf |
25.000 |
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Die Verwaltungs- und Betriebskostenumlage wird festgesetzt auf |
930.000 |
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Die Finanzumlage wird festgesetzt auf |
300.000 |
Leimen, den 26. November 2024
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gez. John Ehret
Verbandsvorsitzender
„Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Schreiben vom 09. Dezember 2024 die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung am 26. November 2024 beschlossenen Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg – Leimen“ für das Haushaltsjahr 2025 bestätigt.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Haushaltssatzung und Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 19. Dezember 2024 bis einschließlich 03. Januar 2025 in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Bgm.-Weidemaier-Str. 35, 69181 Leimen, Montag bis Freitag zwischen 8.30 Uhr und 16.30 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06221/58-10152 zur Einsichtnahme offen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung beim Zweckverband „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen“ geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.“